Haben Ehegatten in einer Trennungsvereinbarung die Abänderbarkeit einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vertraglich ausgeschlossen, kann der Unterhaltspflichtige hiervon nur dann abweichen, wenn die Fortzahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Eine bloße – wenn auch erhebliche – Beeinträchtigung seines Lebensstandards ist nicht ausreichend. Das Existenzminimum entspricht der Höhe nach dem sogenannten notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.

Beschluss des KG Berlin vom 22.12.2015
13 UF 143/15

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