Ab dem Tag der Trennung bis zur Ehescheidung oder einer anderweitigen Beendigung der Trennung ist zwischen Eheleuten grundsätzlich immer Trennungsunterhalt geschuldet.

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist dies nicht der Fall. Ist ein Ehepartner unterhaltsbedürftig und ist der andere Ehepartner unterhaltsrechtlich leistungsfähig, so steht ersterem ab der Trennung gegen den anderen dem Grunde nach ein Anspruch auf monatlich im Voraus zu zahlenden Trennungsunterhalt zu.  Die Höhe des Trennungsunterhaltes hängt im wesentlichen von den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften der Eheleute ab. Die Höhe des Trennungsunterhalts berechnet sich regelmäßig nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz. Weitere Hinweise zur Höhe des Trennungsunterhaltes finden Sie hier.

Dringend zu beachten ist, dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft in einer Vereinbarung grundsätzlich zwar nicht wirksam verzichtet werden kann, dass aber Trennungsunterhalt, welcher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Art vom Berechtigten geltend gemacht wurde, grundsätzlich mit Ablauf jeden Monats untergeht, für den er zu zahlen war. Dieser Trennungsunterhalt lässt sich dann auch nicht mehr rückwirkend mit Erfolg geltend machen. Der Trennungsunterhaltsberechtigte hat daher ab der Trennung stets zu überdenken, ob es in seinem Fall sinnvoll ist, den Trennungsunterhalt geltend zu machen. Sollte dem so sein, muss er darauf achten, dass er die nötigen rechtswahrenden Handlungen nachweislich und vor allem rechtzeitig vornimmt, will er seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt für die betreffenden Zeiträume nicht verlieren. Der zum Trennungsunterhalt Verpflichtete sollte seinerseits Maßnahmen erwägen, welche die Vornahme derartiger Handlungen durch den anderen vermeiden helfen.

 

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